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Neues Antikorruptionsgesetz
Healthcare Trends. Juli 2016.

Neues Antikorruptionsgesetz

Korruption im Gesundheitsmarkt ist für Mediziner besonders rufschädigend – daher war das neue Antikorruptionsgesetz längst überfällig. Das neue Gesetz ist seit 04. Juni 2016 in Kraft. Welche Folgen sich daraus für das Gesundheitswesen ergeben, erläutern wir heute.

Ziel des Antikorruptionsgesetztes ist die Bekämpfung von Korruption und Vermögensstraftaten im Gesundheitswesen. Das neue Gesetz beinhaltet zwei spiegelbildliche Straftatbestände, die mit sofortiger Wirkung unter Strafe stellen: Einflussnahme, Bestechlichkeit und Bestechung. Bei Vorteilsnahme oder der Annahme von Versprechen sieht das Strafmaß eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. In besonders schweren Fällen ist sogar eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren denkbar.

Welche Folgen hat das Antikorruptionsgesetz?
Im Gesundheitsmarkt sind Kooperationen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Apotheken und Krankenhäusern sowie zwischen Industrieunternehmen und Behandlern gang und gäbe. Die Verunsicherung ist groß – denn es gibt keinen klaren Leitfaden, in welchem zwischen Gut und Böse oder Richtig und Falsch unterschieden wird. Wichtig ist jedoch, dass Sie sich bewusst machen, welche Absicht hinter einem Präsent steht, das Sie von einem Kollegen oder Geschäftspartner erhalten.

Ein Zahnarzt, der mit einer Dentalfirma zusammenarbeitet sollte beispielsweise auf Geschenke im Zusammenhang mit einer Kaufleistung verzichten. Ein Zusatzgeschenk, das auf einer Rechnung mit 0,00€ ausgewiesen ist, darf ebenfalls nicht angenommen werden. Auch eine Beteiligung eines Zahnarztes an einem Dentallabor oder einem anderen wirtschaftlichen Unternehmen, das als Leistungserbringer fungiert, ist zu unterlassen.

Einfach erklärt – Fallbeispiele
Seit Inkrafttreten des Gesetzes sollten Mediziner folgende Situationen kritisch hinterfragen:

  • Entgegennahme von Zuwendungen und Geschenken im Verhältnis Zahnarzt – Arzt als Anreiz und Dank für die Zuweisung von Patienten
  • Erteilung von Zuwendungen und Geschenken im Verhältnis Pharmaunternehmen – Medizinproduktehersteller – Zahnarzt als Anreiz oder Dank für die Abnahme von Produkten
  • Rabatte, insbesondere verdeckte Preisnachlässe
  • Annahme von Einladungen zu Fortbildungsveranstaltungen
  • „Sponsoring" von Fortbildungsveranstaltungen durch die Industrie
  • Durchführung kostenloser Fortbildungsveranstaltungen für Überweiser
  • Kick-back-Zahlungen wie durch Umsatzbeteiligung an Arzneimitteln oder Medizinprodukten
  • Gewährung von Treuepunkten in Abhängigkeit vom Umsatz, die in Form von geldwerten Leistungen umgesetzt werden
  • Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen in zuarbeitenden Unternehmen
  • Gewährung von Forschungsgeldern für „Studien"
  • Referentenhonorare und Beraterhonorare
  • Einkaufsgesellschaften

Im Zweifelsfall raten wir Ihnen juristischen Rat einzuholen, da eine verbindliche Rechtsprechung zu den Tatbeständen derzeit noch nicht vorliegt.