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Whitevision News,Healthcare Trends,#chance. August 2026.

KI-Inhalte auf Websites:
Was sich mit dem EU AI Act verändert

Künstliche Intelligenz ist längst Teil unseres digitalen Alltags. Texte entstehen mit Unterstützung von KI, Bilder werden generiert oder nachträglich verändert und auch im Webdesign eröffnen neue Tools immer mehr Möglichkeiten.

Mit diesen Möglichkeiten wächst gleichzeitig die Frage: Wann muss eigentlich sichtbar werden, dass KI im Spiel war?

Seit dem 2. August 2026 gelten im Rahmen des EU AI Acts neue Transparenzpflichten. Sie betreffen unter anderem bestimmte KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte – und können damit auch für Websites von Praxen, Kliniken und Gesundheitsunternehmen relevant werden.

Wir geben einen Überblick darüber, was sich verändert hat, welche Bilder betroffen sind und worauf Websitebetreiber:innen künftig achten sollten.

Eine Zahnärztin und ein Zahnarzt stehen in Ihrer modernen Praxis und blicken beide gemeinsam auf ein Tablet

Was ist ab August 2026 konkret zu beachten?

Der EU AI Act – die europäische KI-Verordnung – ist bereits 2024 in Kraft getreten und wird seitdem schrittweise angewendet. Seit dem 2. August 2026 werden bestehende Regelungen verschärft und es greifen weitere, darunter neue Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme und KI-generierte beziehungsweise KI-manipulierte Inhalte.

Das Ziel dahinter ist grundsätzlich einfach: Menschen sollen erkennen können, wenn sie mit künstlicher Intelligenz interagieren oder mit Inhalten konfrontiert werden, die künstlich erzeugt oder wesentlich verändert wurden.

Für klassische Unternehmens-, Praxis- und Klinik-Websites dürfte dabei insbesondere die 

Kennzeichnung von Deepfakes, also real wirkender Bilder und Videos, relevant sein.

Welche Bilder oder Videos können betroffen sein?

Nicht jedes Bild, bei dessen Erstellung KI eingesetzt wurde, muss automatisch gekennzeichnet werden.

Relevant sind insbesondere Inhalte, die mithilfe künstlicher Intelligenz vollständig erzeugt oder wesentlich verändert wurden und von Betrachter für eine authentische Aufnahme gehalten werden könnten.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • fotorealistisch erzeugte Personen- oder Patientendarstellungen,
  • reale Praxis-, Klinik- oder Innenraumaufnahmen, die mithilfe von KI wesentlich verändert oder ergänzt wurden,
  • künstlich erzeugte Räume, Gebäude oder Gegenstände, die wie tatsächlich fotografierte Motive wirken,
  • Bildmontagen oder inszenierte Situationen, die als reales Ereignis oder authentische Aufnahme verstanden werden könnten.

Der EU AI Act verwendet in diesem Zusammenhang den Begriff „Deepfake“. Der klingt zunächst nach manipulierten Personen oder gefälschten Videos, ist im rechtlichen Kontext aber weiter gefasst und kann auch realistisch dargestellte Orte, Objekte oder Ereignisse betreffen.

Gerade bei modernen Bildtools ist die Grenze deshalb nicht immer sofort offensichtlich.

Nicht jede KI-Bearbeitung macht aus einem Bild einen Deepfake

Ein wichtiger Unterschied liegt darin, wie stark KI tatsächlich in den Inhalt eines Bildes eingreift.

Klassische Bildoptimierungen wie Zuschnitt, Farbkorrekturen, Belichtungsanpassungen oder vergleichbare unterstützende Bearbeitungen verändern in der Regel nicht das, was auf einer Aufnahme tatsächlich zu sehen ist.

Anders kann es aussehen, wenn neue Bildelemente hinzukommen oder die dargestellte Realität wesentlich verändert wird.

Ein Beispiel: Wird ein Praxisfoto lediglich aufgehellt und farblich optimiert, ist das etwas anderes, als wenn ein leerer Raum mithilfe von KI vollständig eingerichtet wird und anschließend wie eine authentische Aufnahme der tatsächlichen Praxis erscheint.

GIF-Animation, die zuerst eine leere Räumlichkeit, dann im zweiten Frame ein modern eingerichtetes Wartezimmer einer exklusiven Praxis zeigt.


Visualisierung dient zur Veranschaulichung. (Diese Praxis ist real)

Eine hilfreiche Frage bei der Einordnung ist deshalb:

Zeigt das Bild im Kern noch die fotografierte Realität – oder wurde mithilfe von KI eine neue Realität geschaffen, die wie eine echte Aufnahme wirkt?

Gerade im Gesundheitsmarkt spielt Transparenz eine besondere Rolle

Für Praxen und Kliniken haben Bilder eine besondere Funktion. Sie zeigen nicht nur eine Marke, sondern vermitteln Patient:innen häufig schon vor dem ersten Besuch einen sehr konkreten Eindruck.

Wie sehen die Räume aus? Wer arbeitet dort? Welche Atmosphäre erwartet mich? Wie modern ist die Ausstattung? Wie könnte eine Behandlungssituation aussehen?

Gerade deshalb sollte bei KI-generierten oder deutlich veränderten Darstellungen bewusst entschieden werden, wie sie eingesetzt werden.

Das bedeutet nicht vollständig, auf KI-generierte Inhalte zu verzichten. Im Gegenteil: Die Möglichkeiten können Kommunikation und Gestaltung sinnvoll erweitern. Entscheidend ist aus unserer Sicht vielmehr, dass Kreativität und Transparenz zusammen gedacht werden.

Denn gerade im Gesundheitsmarkt bleibt Vertrauen eine der wichtigsten Grundlagen guter Kommunikation.

Ein Hinweis im Impressum allein reicht nicht aus

Ist ein Inhalt kennzeichnungspflichtig, muss die Information für Nutzer klar und verständlich wahrnehmbar sein.

Ein allgemeiner Hinweis zur Verwendung von KI im Impressum kann weiterhin als ergänzende Dokumentation sinnvoll sein. Bei einem konkret kennzeichnungspflichtigen Inhalt reicht er allein jedoch nicht aus.

Der Hinweis soll dort wahrgenommen werden können, wo Nutzer erstmals mit dem entsprechenden Inhalt in Berührung kommen – beispielsweise direkt am Bild.

Die Europäische Kommission stellt hierfür inzwischen eigene Kennzeichnungssymbole zur Verfügung. Diese können beispielsweise anzeigen, ob ein Inhalt vollständig KI-generiert oder teilweise durch KI verändert wurde.

Wichtig ist dabei nicht nur die sichtbare Darstellung. Die Kennzeichnung sollte technisch möglichst so umgesetzt werden, dass sie auch von assistiven Technologien wie Screenreadern erfasst werden kann.

Transparenz darf trotzdem nach Marke aussehen

Transparenz ist nicht nur eine redaktionelle, sondern auch eine technische und gestalterische Aufgabe. Die Kennzeichnung kann dabei auf unterschiedliche Weise erfolgen – passend zur Website, zur Bildsprache und zur jeweiligen Marke.

Wie unterschiedlich eine solche Lösung aussehen kann, zeigen drei fiktive Beispiele:

Entscheidend ist für uns dabei nicht nur, dass eine Kennzeichnung sichtbar und zugänglich ist, sondern auch, wie sie sich in das bestehende Gesamtbild einer Website einfügt.

Genau damit beschäftigen wir uns aktuell auch bei WHITEVISION. Neue von uns entwickelte Websites werden künftig standardmäßig die technische Möglichkeit erhalten, bei ausgewählten Bildern einen entsprechenden Hinweis einzublenden. Bei bestehenden Websites und älteren Projekten kann diese Funktion entsprechend ergänzt werden.

Was gilt für Bilder, die bereits auf einer Website
eingesetzt werden?

Gerade bei bestehenden Inhalten ist eine pauschale Antwort nicht in jedem Fall sinnvoll.

Für die Einordnung können unter anderem der Zeitpunkt der Erstellung, die Art der KI-Bearbeitung, der konkrete Inhalt und die weitere Nutzung eine Rolle spielen. Hinzu kommt, dass sich die praktische Anwendung der neuen Regelungen durch behördliche Praxis und Rechtsprechung weiter konkretisieren wird.

  • Wer bereits KI-generierte oder deutlich KI-modifizierte Bilder auf seiner Website einsetzt, sollte diese deshalb nicht automatisch entfernen oder kennzeichnen, sondern zunächst bewusst prüfen:
  • Wie wurde das Bild erstellt oder verändert? Wie realistisch wirkt die Darstellung? In welchem Zusammenhang wird sie verwendet? Und soll der Inhalt auch zukünftig dauerhaft eingesetzt oder erneut ausgespielt werden?

Unabhängig von einer konkreten gesetzlichen Verpflichtung kann eine freiwillige Kennzeichnung zudem dort sinnvoll sein, wo sie zu mehr Transparenz gegenüber Patient:innen, Kund:innen und Websitebesucher:innen beiträgt.

Bei Unsicherheiten hinsichtlich der rechtlichen Einordnung empfehlen wir die Rücksprache mit einem entsprechenden Rechtsbeistand.

Gerade bei medizinischen Inhalten zeigt sich damit etwas, das für uns ohnehin selbstverständlich sein sollte:

KI kann bei der Erstellung unterstützen. Verantwortung kann sie nicht übernehmen.

KI-Texte auf der Praxiswebsite?
Auch hier lohnt sich ein genauer Blick

Auch Texte werden im AI Act berücksichtigt – allerdings deutlich differenzierter, als man zunächst vermuten könnte.

Eine allgemeine Pflicht, jeden mit KI unterstützten Website-Text als solchen zu kennzeichnen, gibt es nicht. Relevant sind insbesondere KI-generierte oder manipulierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, wenn keine ausreichende menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat. Die Kommission nennt ausdrücklich auch „public health“ als möglichen Bereich des öffentlichen Interesses.

Wurde ein Text dagegen fachlich und redaktionell geprüft und übernimmt eine Person oder Organisation die Verantwortung für seine Veröffentlichung, greift diese Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 Absatz 4 nicht. Eine reine Rechtschreib- oder Grammatikprüfung reicht dafür allerdings nicht aus.

Was Praxis- und Klinikbetreiber jetzt prüfen sollten

Wir empfehlen aktuell vor allem drei Dinge:

1. Neue KI-Inhalte bewusst einordnen.
Wurde ein Bild lediglich optimiert oder wurde sein Inhalt wesentlich verändert beziehungsweise vollständig neu erzeugt?

2. Prozesse für zukünftige Inhalte definieren.
Werden regelmäßig neue News, Social-Media-Inhalte, Kampagnen oder Leistungsseiten veröffentlicht, sollte die Frage nach KI und Kennzeichnung künftig direkt Teil des Workflows sein.

3. Die technische Möglichkeit zur Kennzeichnung schaffen.
Wer entsprechende Bilder einsetzen möchte, sollte sie direkt am Inhalt sauber und nachvollziehbar kennzeichnen können.

So wird aus einer neuen gesetzlichen Anforderung kein hektisches Einzelthema, sondern ein klarer Bestandteil der digitalen Kommunikation.

Fragen zum EU AI Act oder KI-Inhalten auf Ihrer Website?

Sie setzen bereits KI-generierte oder deutlich KI-modifizierte Bilder auf Ihrer Website ein? Sie planen neue Inhalte oder möchten Ihre bestehende Website technisch auf die neuen Anforderungen vorbereiten?

Sprechen Sie uns gerne an.

Häufige Fragen zum EU AI Act und KI-Inhalten auf Websites

Muss jedes KI-generierte Bild gekennzeichnet werden?

Nein. Nicht jede KI-Unterstützung führt automatisch zu einer Kennzeichnungspflicht. Entscheidend ist unter anderem, wie stark ein Inhalt verändert wurde und ob die Darstellung von Betrachter für authentisch gehalten werden könnte.

Sind klassische Bildretuschen ebenfalls betroffen?

Übliche Bearbeitungen wie Zuschnitt, Farbkorrekturen oder Belichtungsanpassungen sind grundsätzlich anders zu bewerten als eine wesentliche inhaltliche Veränderung eines Bildes. Entscheidend bleibt der konkrete Einzelfall.

Reicht ein KI-Hinweis im Impressum?

Bei einem kennzeichnungspflichtigen Inhalt reicht ein ausschließlich allgemeiner Hinweis im Impressum nicht aus. Der entsprechende Hinweis muss für Nutzer beim Kontakt mit dem Inhalt wahrnehmbar sein.

Was sollten wir mit bereits eingesetzten KI-Bildern machen?

Bestehende Inhalte sollten zunächst individuell betrachtet werden. Je nach Entstehungszeitpunkt, Art der Bearbeitung, Darstellung und weiterer Nutzung kann die Einordnung unterschiedlich ausfallen. Bei rechtlichen Unsicherheiten empfehlen wir, den konkreten Fall mit einem Rechtsbeistand abzustimmen.

*Hinweis: 
WHITEVISION leistet keine Rechtsberatung. Die dargestellten Informationen basieren auf dem aktuellen Stand des EU AI Acts sowie den im Juli/August 2026 veröffentlichten Leitlinien und Informationen der Europäischen Kommission. Da die konkrete Einordnung vom jeweiligen Einsatzfall abhängt, empfehlen wir bei rechtlichen Unsicherheiten die Abstimmung mit einem entsprechenden Rechtsbeistand.

Autor:

WHITEVISION Redaktion

Markenstrategie, Kommunikation und digitales Marketing im Gesundheitsmarkt

Die WHITEVISION Redaktion beschäftigt sich mit Markenentwicklung, Kommunikation und digitalen Lösungen für den Gesundheitsmarkt. In unseren Beiträgen teilen wir fundierte Erfahrungen, Beobachtungen und strategische Perspektiven aus der langjährigen (Zusammen-)Arbeit mit Praxen, Kliniken und Gesundheitsunternehmen.