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Vom Urheber- und Nutzungsrecht
Healthcare Trends. Oktober 2009.

Vom Urheber- und Nutzungsrecht

Nun, auch solch eine Information soll hier einmal unterkommen.

Die Varianten zu Nutzungs- und Urheberrechten sind recht mannigfaltig. Es gibt durchaus auch die eine oder andere Grauzone und Interpretationsspielräume. Zunächst einmal ist das Urheberrecht als solches nicht übertragbar. Urheber ist und bleibt damit genau genommen der Kreative, zumindest aber die Agentur auf deren Geheiß hin dieser etwas erstellt. Die Nutzungsrechte hingegen regeln, in welchem Umfang, über welche Dauer und für welchen Zweck eine Kreation vom Kunden eingesetzt werden darf. Das Nutzungsrecht im Ganzen setzt sich folglich aus verschiedenen einzelnen Komponenten zusammen, die divers gewichtet werden und kumuliert einen so genannten Nutzungsfaktor ergeben, mit dem der monetäre Wert der Erstellung multipliziert wird. Es wird folgendermaßen unterschieden:

Nutzungsart: einfach oder ausschliesslich

Nutzungsgebiet: regional, national, europaweit, weltweit

Nutzungsdauer: 1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre, unbegrenzt

Nutzungsumfang: gering, mittel, groß, umfangreich

Es hat sich als sinnvoll erwiesen, einen gewissen Standard hinsichtlich der Kombination dieser Faktoren zu definieren und diesen als Ausgangspunkt zu betrachten, der bei Bedarf entsprechend modifiziert wird. Entgegen der einen oder anderen landläufigen Meinung ist es auch bei Texten, verwendeten Fotomotiven oder einzelnen Gestaltungselementen durchaus relevant, wer diese für wen und welchen Zweck erstellt hat. Es empfiehlt sich folglich, sich bei der potenziellen Quelle einer Kreation rück zu versichern, dass letztere bedenkenlos verwendet werden kann, ohne das Urheberrecht einer Agentur und/oder das Nutzungsrecht eines Kollegen zu verletzen.